Halloween: Wie viel darf man den Nachbarn zumuten?Special

Veröffentlicht am 29 Oktober 2010 von Erik

Am 31. Oktober wird es mit Einbruch der Dunkelheit auf den Straßen wieder gespenstisch. Dann ist Halloween und die kleinen Hexen, Vampire und Co. ziehen los und klingeln an den Türen. „Süßes oder Saures“, fordern sie und hoffen auf eine reiche Süßigkeitenbeute. Aber nicht jeder, der von den Gruselgeistern herausgeklingelt wird, kennt diesen Brauch, der sich erst seit den 90er Jahren im deutschsprachigen Raum verbreitet hat. Und es mag ihn auch nicht jeder! Wenn es zum fünften Mal klingelt oder mit den Streichen übertrieben wird, stößt das manchem Nachbarn sauer auf.

Eltern sollten ihre Kinder deshalb dazu anhalten, nur in der nächsten Nachbarschaft auf Halloween Tour zu gehen. Unter Nachbarn, die sich kennen, ist die Toleranz am höchsten. Die Duldsamkeit sollte aber nicht überstrapaziert werden. Wenn beim ersten Klingeln nicht geöffnet wird: nicht Sturmklingeln! Das wird zu Recht als Belästigung empfunden.

Kleine Streiche wie ein bisschen Rasierschaum auf der Türklinke oder ein paar Papierschnipsel auf der Fußmatte sind vertretbar. Aber absolut tabu ist alles, wodurch etwas beschädigt wird. Hauswände beschmieren, Mülltonnen auskippen, durchs Blumenbeet im Vorgarten trampeln, Autos mit Eiern garnieren: Da gibt’s Saures! In solchen Fällen versteht auch die Polizei keinen Spaß mehr und zieht Eltern und Kinder zur Verantwortung. Wer fremdes Eigentum beschädigt oder den Straßenverkehr beeinträchtigt, macht sich schadenersatzpflichtig. Offenbar denken viele Kinder und Jugendliche im Schutz der Dunkelheit nicht daran, dass ihr Handeln Konsequenzen haben kann. Doch wer haftet, wenn Kinder in der Halloween-Nacht das Eigentum anderer beschädigen? Kinder unter sieben Jahren sind nicht deliktfähig und haften somit auch nicht für Schäden, die sie anrichten. Im Straßenverkehr gilt die Deliktunfähigkeit sogar bis zum Alter von zehn Jahren. Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ist das nicht der Fall, dann zahlt auch die private Haftpflichtversicherung nicht, und der Geschädigte geht leer aus. Trotzdem möchten viele Eltern für den entstandenen Schaden aufkommen, um zum Beispiel das gute Verhältnis zum Nachbarn nicht unnötig zu belasten. Daher sollte auch beim Erschrecken das Maß so dosiert werden, dass der Spaßfaktor auf beiden Seiten gegeben ist.

Gerade ältere Nachbarn, die den Brauch vermutlich nicht kennen, vorzuwarnen, hat zwei Vorteile: Zum einen werden sie dann nicht zu sehr überrascht und zum anderen können sie sich mit Süßigkeiten für den abendlichen Geisterbesuch rüsten.

Quelle: Immowelt, DA Direkt

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